Der Gesellschaftsvertrag


Im Gesellschaftsvertrag von 1983 wird im § 2 die zentrale Aufgabenstellung formuliert und in § 3 die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft beschrieben. Im Jahr 2013 wurde die Fortschreibung des Gesellschaftsvertrages bearbeitet. Auslöser für die Überlegungen waren

  • die neue Gesellschafterstruktur, die durch die Übertragung der ehemals privaten Gesellschafteranteile von Anka Franken und Edmund Erlemann auf den Förderverein Stiftung Volksverein Mönchengladbach e.V. entstand,
  • die schon länger bedachten Überlegungen, den Beirat zu verkleinern,
  • ein paar geringe Konkretisierungen und Aktualisierungen der Gesellschaftsziele,
  • Erfordernisse der Finanzverwaltung, die mit der Fortschreibung der Steuergesetze und der Abgabenordnung verbunden waren.

Sie können hier das Gesamtdokument Gesellschaftsvertrag downloaden.
Im folgenden präsentieren wir die zwei wesentlichen Abschnitte hinsichtlich der Zielsetzung und der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft:

 

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Eingliederung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in das Arbeitsleben dienen. Insbesondere:

  • Angebote von berufsbildenden und -fördernden Maßnahmen, vorrangig für arbeitslose Jugendliche,
  • Durchführung von Maßnahmen der Erwachsenenbildung,
  • Begleitung und Unterstützung von Arbeitslosen-Selbsthilfegruppen,
  • die finanzielle Unterstützung von solchen Personen, deren Bezüge die Grenzen des § 53 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht übersteigen,
  • der Einsatz von Arbeitsgruppen im Arbeitsfeld Second-Hand für die Instandsetzung der dort zu vertreibenden Gegenstände und für andere Aufgaben,
  • die Hilfe für Arbeitslose, die aufgrund ihrer langen oder andauernden Arbeitslosigkeit den geistigen und seelischen Belastungen ohne fremde Hilfe nicht mehr gewachsen sind.
  • Beratung, Begegnung und Dienstleistungen für Personen, die kurzfristig nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Die Gesellschaft arbeitet ausschließlich gemeinnützig und mildtätig. Sie erstrebt keinen Gewinn oder Überschuss.
  • Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in dem Gesellschaftsvertrag genannten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für den Gegenstand der Gesellschaft verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Einlagen der Gesellschafter werden nicht verzinst oder in irgendeiner Weise begünstigt.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.